§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG
Nach dem Angemessenheitsprüfungs-Erlass hat bei „gebrauchten“ Fahrzeugen, die innerhalb von fünf Jahren nach der Erstzulassung angeschafft werden, die Kürzung der Anschaffungskosten aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung zu erfolgen. Eine Kürzung ist dann vorzunehmen, wenn der Neupreis dieses Fahrzeuges über 467.000 S liegt (Pkt 4.1.2. Abs 3 DE AÖF Nr 55/1991).