§ 27 Z 4 AngG
1. Die Einhaltung der Arbeitszeit steht nicht im Belieben des AN, doch setzt der Entlassungsgrund der Unterlassung der Dienstleistung einen erheblichen betrieblichen Nachteil voraus. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 27 Z 4 AngG „während einer den Umständen nach erheblichen Zeit“.