§ 6 f ABGB
§ 3 Abs 1 ArbVG, § 11 Abs 2 ArbVG
1. Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auf Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien kann, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden.