§ 7 ABGB, § 1053 ABGB, § 1371 ABGB
Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung (hier: Kaufoption) mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger des Eigentümers analog anzuwenden. Die Vereinbarung einer Verfallsklausel ist auch dann unzulässig, wenn sie zwischen einem Gläubiger und einem Dritten geschlossen wird, der die Haftung für die Schuld mitübernommen hat.