Ein Rechtsanwalt bezeichnete in einer Lenkerauskunft nach dem Wiener ParkometerG einen holländischen Freund als Fahrzeuglenker. Die Behörde sah in freier Beweiswürdigung den Zulassungsbesitzer als Täter an, nachdem sie vergeblich versucht hatte, mit dem ausländischen Entlastungszeugen in Kontakt zu treten. Der VwGH hielt diese Beweiswürdigung für schlüssig.