§ 27 Abs 1 Fall 1 und 3 AngG
Bei der Beurteilung der Entlassungsgründe der Untreue und der Vertrauensunwürdigkeit ist auf das Gesamtverhalten des AN innerhalb eines längeren Zeitraumes abzustellen. Es kommt darauf an, ob zufolge des Verhaltens des AN vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den AG die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind.