§ 2 Abs 2 Z 2 ArbVG
Kündigungsbeschränkungen haben arbeitsvertraglichen Charakter und sind daher gem § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG zulässiger Inhalt eines Kollektivvertrags. Kündigungen, die gegen kollektivvertragliche Beschränkungen verstoßen, können unwirksam sein.