§ 23 Abs 7 AngG, § 40 AngG
1. Ein bei einer auf Vorschlag des AG erfolgten einvernehmlichen Auflösung abgegebener Verzicht auf die gesetzliche Abfertigung ist nach § 40 AngG unwirksam. Nur im Einzelfall kann vor rechtlicher, aber bereits wirtschaftlich erfolgter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Verzicht auf zwingende AN-Ansprüche zulässig sein.