§ 21 ABGB, § 151 ABGB, § 152 ABGB, § 273 ABGB, § 862a ABGB, § 865 ABGB
1. Der wirksame Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen (Kündigung, Entlassung) setzt zumindest dann, wenn die Erklärung für den Erklärungsempfänger nicht nur Vorteile mit sich bringt, die Geschäftsfähigkeit des Erklärungsempfängers voraus.