Der OGH hat in drei Entscheidungen aus dem Jahre 1994 judiziert, dass für bestimmte entgeltfortzahlungsfreie Perioden kein Urlaub bzw keine Urlaubsentschädigung gebührt. Der Gesetzgeber hat darauf mit dem SRÄG 1995, BGBl 1995/832 reagiert, in dem nunmehr die „Nichtverkürzung“ des Urlaubs durch entgeltfortzahlungsfreie Perioden festgeschrieben wird. Der Autor des folgenden Beitrages nimmt zu diesem gesetzlichen Eingriff in kritischer Weise Stellung.