§ 393 ZPO
§ 1497 ABGB
Auch im Fall einer Klagserweiterung nach Zwischenurteil können Einwendungen, die sich auf den Grund des Anspruches beziehen, nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Präklusionswirkung kann sich aber nur auf solche Einwendungen erstrecken, die vor Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruches eingetreten waren und geltend gemacht werden konnten. Betrifft daher der Verjährungseinwand lediglich Anspruchsteile, die nach Fällung des Zwischenurteiles durch Klagsausdehnung geltend gemacht wurden, konnte insoweit Verjährung nicht eingewendet werden und betrifft der Einwand nicht den Grund des Anspruches, sondern dessen Höhe.