§ 102 ArbVG
Disziplinarmaßnahmen sind alle Maßnahmen des AG zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung, mit denen dem AN Nachteile zugefügt oder angedroht werden. Das Abgrenzungskriterium zwischen Disziplinarmaßnahme und schlichter Verwarnung liegt in dem gegenüber der Verwarnung zusätzlichen Sanktionscharakter der Disziplinarmaßnahme, der über die individualrechtlich zulässige Reaktion hinausgeht.