In der zu besprechenden Entscheidung musste sich der OGH erstmals - und mit Spannung erwartet - mit eigenkapitalersetzenden Finanzierungsleistungen atypisch stiller Gesellschafter befassen. Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung zugelassen, dass angesichts der Vielzahl von gleichlautenden Verträgen über atypisch stille Beteiligungsverhältnisse mit Darlehenskomponenten der Entscheidung wohl Leitfunktion zukomme. Fraglich ist allerdings, ob die Ausführungen in der Entscheidungsbegründung diesem Ziel auch gerecht werden. Die Kritik beschränkt sich im folgenden auf Fragen der Zurechnung der Finanzierungsverantwortung an den atypisch stillen Gesellschafter.