Mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl 1995/297, hat der Gesetzgeber im so genannten „Karenzurlaubsgesetzzuschussgesetz“ (Kurztitel „KUZuG“) eine bisher wenig beachtete neue Abgabe (im Sinne der BAO, vgl § 11 Abs 3) eingeführt. Die geringe Resonanz dürfte einerseits darauf zurückzuführen sein, dass diese Abgabe in einem Sozialgesetz versteckt ist und andererseits dass die Abgabenpflicht erst 1996 eintritt.