§ 1 IESG
Einem AN, der später Vorstandsmitglied wird, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für die durch das IESG gesicherte Abfertigung. Für die Berechnung der Abfertigung ist das unaufgewertete letzte Monatsgehalt vor seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied und die bis dahin zurückgelegte Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung des damals maßgeblichen Grenzbetrages gem § 1 Abs 4 IESG zugrundezulegen.