§ 16 AngG, § 27 Z 4 AngG
1. Kündigt ein AG in Kenntnis eines Entlassungsgrundes, hat er dadurch auf diesen verzichtet.
2. Der AN ist nicht verpflichtet vom Arbeitsvertrag nicht umfasste Arbeitsleistungen zu erbringen.
3. Die bloße Ankündigung der Arbeitsverweigerung bildet mangels Beharrlichkeit keinen Entlassungsgrund.