§ 44 EO, § 353 EO
Der betreibende Gläubiger erwirbt mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO und der Ermächtigung, die vertretbare Handlung durch befugte Gewerbsleute vornehmen zu lassen, auch die Berechtigung, um die Erteilung allenfalls erforderlicher verwaltungsbehördlicher Genehmigungen anzusuchen.