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Exekution zur Erwirkung anderer Handlungen und nötige verwaltungsbehördliche Bewilligungen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 16 Heft 1 v. 15.1.1996

§ 44 EO, § 353 EO

Der betreibende Gläubiger erwirbt mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO und der Ermächtigung, die vertretbare Handlung durch befugte Gewerbsleute vornehmen zu lassen, auch die Berechtigung, um die Erteilung allenfalls erforderlicher verwaltungsbehördlicher Genehmigungen anzusuchen.

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