§ 1118 ABGB, § 1392f ABGB, § 1405 ABGB
Gestaltungrechte, die nicht höchstpersönlicher Natur sind, können Gegenstand der Zession sein.
Wird in Zusammenhang mit der Veräußerung einer verbücherten Liegenschaft, auf der sich in Bestand gegebene Objekte befinden, dem Erwerber der Besitz schon vor der Eintragung im Grundbuch übertragen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Veräußerer dem Erwerber seine Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses abgetreten hat.