Punkt 36 AGBöKr
§ 983 ABGB
Als Grund für ein Kündigungsrecht von Kreditverträgen werden in Lehre und Rechtsprechung unter Hinweis auf P 36 der AGBöKr Umstände aufgezählt, die den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit des Kunden zum Gegenstand haben, so unrichtige Angaben, wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage, erhebliche Vermögensgefährdung, Verzug mit der Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten.