§ 914 ff ABGB
§ 9 Abs 5 und 6 AlVG
1. Bei der Auslegung von Aussetzungsvereinbarungen ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Vertragsbeziehungen abzustellen.
2. Eine gültige Aussetzungsvereinbarung liegt auch vor, wenn kein genauer Termin (zB Ende März/Anfang April) für die Wiederaufnahme der Arbeit genannt ist.