Der OGH hat mit E vom 12. 4. 1995, 9 Ob A 27/95, RdW 1995, 481, erstmals über die Auslegung der Vorschriften des § 9 Abs 5-7 AlVG in der Fassung BGBl 1991/682 befunden. Er kam - im Anschluss an dogmatische Überlegungen von Dirschmied (DRdA 1993, 448 ff) - zum Ergebnis, dass § 9 Abs 6 und 7 AlVG dem AN seine beendigungsabhängigen Ansprüche unabhängig davon sichert, ob es zu einer Unterbrechung oder Aussetzung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist; Voraussetzung sei nur, dass die Aussetzung auf Initiative des AG erfolgt, wobei es auf die Art der späteren Erklärung, die Arbeit nicht mehr antreten zu wollen, nicht ankomme. Diese Judikatur wurde in der späteren E des OGH vom 8. 2. 1996, 8 Ob A 306/95 (in diesem Heft auf S 592 ff) bekräftigt.