§ 353 EO, § 354 EO
Die Anordnungen der EO über die Exekutionsarten nach den §§ 353 und 354 sind zwingendes Recht, Verstöße dagegen von Amts wegen zu berücksichtigen; keineswegs kann nach Wahl und Willkür des Gläubigers Exekution entweder nach § 353 oder nach § 354 geführt werden.
Ist der Verpflichtete zur Veröffentlichung eines Widerrufs in einem Medium, dessen Medieninhaber er ist, gehalten, liegt eine Handlung vor, die nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann und ausschließlich von seinem Willen abhängt. Dieser Umstand begründet eine andere Behandlung als in den Fällen, in denen der Verpflichtete zur Veröffentlichung in einem von einem Dritten herausgegebenen Medium verpflichtet ist.