§ 1489 ABGB
Fasst man den Zweck des Verjährungsrechtes ins Auge, zu welchem insbesondere die Vermeidung der mit Verlauf der Zeit immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten gehört, ist der Auffassung den Vorzug zu geben, dass jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, gleichzeitig alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen sind.