1. Meinungsstand
§ 1203 Satz 2 ABGB regelt die Haftung der Gesellschafter einer GesBR; nach dieser Bestimmung hat bei Gesellschaftsschulden jedes Mitglied nur für seinen Anteil eine Verbindlichkeit zur Zahlung, „außer in dem Falle, welcher bei Handelsleuten vermutet wird, dass alle für einen und einer für alle etwas zugesagt oder angenommen haben.“ Die hM setzt den „Handelsleute“-Begriff dieser Bestimmung mit dem Kaufmannsbegriff des HGB gleich und kommt so insbesondere zu einer Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die minderkaufmännische GesBR; denkbar ist aber auch eine Solidarhaftung von kaufmännischen Mitgliedern einer ARGE (auch) nach dieser Bestimmung1).