§ 292e EO, § 301 EO
§ 1295 ABGB , § 1486 Zif 5 ABGB
Gepfändete Entgeltforderungen verjähren gem § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren (so schon 9 Ob A 170/95).
Während die Verletzung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO im Sinne des § 301 Abs 3 EO schadenersatzpflichtig macht und der Drittschuldner in diesem Fall für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig ist, begründet die Schadenszufügung durch den Drittschuldner, die nicht durch Verletzung der in § 301 Abs 1 EO aufgelisteten Pflichten entsteht, eine Schadenersatzverpflichtung iSd § 1295 ABGB mit der damit verbundenen Behauptungs- und Beweispflicht jedes Geschädigten für Schaden und Verursachung durch den Schädiger.