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Zur Auskunftserteilung der Banken

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 521 Heft 11 v. 15.11.1996

§ 31 BWG, § 32 BWG, § 38 BWG
§ 18 KWG, § 23 KWG, § 39 KWG, § 47 Abs 1 lit b KWG
Art XLII EGZPO
§ 98 AußStrG

Die von der Rechtsprechung zum Bankgeheimnis gemäß § 23 KWG entwickelten Grundsätze gelten auch für § 38 BWG.

Eine „Offenbarung“ des Bankgeheimnisses nach § 23 KWG ist schon begrifflich nur Dritten gegenüber möglich; die Bank ist ihren Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten aus der Geschäftsbeziehung vertraglich verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu.

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