§ 33 TP 11 GebG, § 33 TP 20 GebG
1. Ehepakte sind Verträge, die in Absicht auf eheliche Verbindung geschlossen werden; sie unterliegen § 33 TP 11 GebG.
2. Unterhaltsregelungen zwischen Ehegatten gehören nicht zu den Ehepakten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine vor der Eheschließung getroffene Regelung handelt, in denen über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der Ehe bestimmt wird.