Die Einbringung eines (Teil)Betriebes in eine Körperschaft fällt dem Grunde nach unter Art III UmgrStG. Ob die Eigenschaft eines Betriebes oder Teilbetriebes iSd § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG vorliegt, ist Tatfrage. Es sind für die Interpretation der beiden Begriffe die einkommensteuerlichen Grundsätze maßgebend. Unterhält der protokollierte Kaufmann in seinem Unternehmen zwei branchenmäßig (sachlich) abgegrenzte und organisatorisch mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Teilbereiche, wird die Eigenschaft eines (Teil)Betriebes unabhängig davon anzunehmen sein, ob in einem Bereich Anlagevermögen vorliegt. Voraussetzung für die Geltung des Art III ist ua, dass ein positiver Verkehrswert vorliegt. Für diesen sind nicht nur die bilanzmäßig darstellbaren Aktiva und Passiva maßgebend, sondern auch immaterielle Werte, etwa ein Firmenwert.