§ 11 UStG
Als Aussteller einer Rechnung kommt nur der leistende Unternehmer in Betracht. Im Rahmen einer Organschaft kann eine Rechnung auch vom zivilrechtlich leistenden Organ ausgestellt werden. Rechnet der Leistungsempfänger über eine Leistung ab, so handelt es sich um eine Gutschrift (§ 11 Abs 7 und 8 UStG 1994).