§ 12 Abs 3 KStG sieht einerseits ein Abzugsverbot für ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bzw Veräußerungsverluste und andererseits eine Spreizung der Abzugsfähigkeit für dem Grunde nach abzugsfähige Teilwertabschreibungen bzw Veräußerungsverluste vor.