§ 28 Abs 3 und Abs 5 EStG
Mietzinsreserven können nicht auf die Umbauarbeiten eines Hotelgebäudes zu einem Mietobjekt verrechnet werden. Grundsätzlich sind so genannte anschaffungsnahe Instandsetzungskosten auf die Anschaffungskosten zu aktivieren. Eine Ausnahme besteht wie in dem von Ihnen zitierten Erkenntnis des VwGH vom 20. 4. 1995, Zl 91/13/0143 bei mietengeschützten Objekten. Das Bundesministerium für Finanzen schließt sich dieser Meinung an, ist jedoch der Ansicht, dass dieses Erkenntnis nicht auf den Fall des Kaufes eines Hotels mit abschließend beabsichtigtem Umbau zu einem Mietobjekt übertragbar ist. Diese Umbautätigkeiten sind eher mit Herstellungsaufwendungen als mit Aufwendungen iSd § 3 - § 5 MRG vergleichbar. Ein Hotel unterliegt auch grundsätzlich nicht dem MRG. Dies könnte erst nach erfolgtem Umbau der Fall sein. Daraus ergibt sich aber, dass alte Mietzinsreserven erst nach erfolgtem Umbau mit diesem Objekt verrechnet werden könnten.