§ 17 EStG, § 21 EStG
Aus gegebenem Anlass bekräftigt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht bezüglich der Gewinnermittlung bei pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anlässlich der Betriebsaufgabe oder -veräußerung sowie der Veräußerung von Forstflächen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden damit nicht begründet.