In einer Verfügung der OFD München wird klargestellt, dass österreichische Betriebsstättenverluste von in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen in späteren Gewinnjahren in Deutschland jedenfalls rückverrechnet werden müssen. Die dadurch hervorgerufene Doppelbesteuerung kann allenfalls in einem Berufungsverfahren in Österreich gegen § 102 Abs 2 Z 2 EStG mit Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH bekämpft werden.