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Gleiche Rechte für ausländische Arbeitnehmer?

ArbeitsrechtUlrich RunggaldierRdW 1996, 477 Heft 10 v. 15.10.1996

Gesetzliche Differenzierungen zwischen In- und Ausländern müssen sachlich gerechtfertigt sein. Der in § 53 Abs 1 ArbVG vorgesehene Ausschluss der Ausländer vom passiven Wahlrecht für die Betriebsratswahl ist wegen Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung gleichheitswidrig. Auch die Nichtberücksichtigung gleichwertiger Dienstzeiten im Ausland in § 3 Abs 2 Z1, 6 UrlG ist gleichheitswidrig.

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