§ 129 HGB
Der ausgeschiedene Gesellschafter einer OHG hat das Recht, seine eigenen Einwendungen gegen die Judikatsschuld der OHG geltend zu machen, wenn die Klage gegen die OHG, aufgrund derer dann ein (Versäumungs-)Urteil ergeht, nach der Eintragung des Ausscheidens erst zugestellt wird.