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Zur Abgrenzung zwischen Substitution und Erfüllungsgehilfenschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 469 Heft 10 v. 15.10.1996

§ 1010 ABGB, § 1313a ABGB

Der Substitut hat den Auftrag in eigener Verantwortung, wenn auch nach den vom ersten Beauftragten gegebenen Weisungen, auszuführen. Er entscheidet selbst über die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen und tritt daher bei der Ausführung an die Stelle des ersten Beauftragten.

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