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Kriegssituation in Jugoslawien rechtfertigt Streichung eines 15. Gehalts nicht

ArbeitsrechtUlrich RunggaldierRdW 1995, 349 Heft 9 v. 1.9.1995

In seiner Entscheidung vom 27. Februar 1995, 32 Ra 190/94, spricht das OLG Wien aus, daß der drastische Rückgang der Umsätze des von der bekl P geführten Unternehmens infolge der Kriegssituation in Jugoslawien die Einstellung der Zahlung eines einige Jahre früher ohne Widerrufsvorbehalt an die Kl zugesagten 15. Gehaltes nicht rechtfertigt.

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