In seiner Entscheidung vom 27. Februar 1995, 32 Ra 190/94, spricht das OLG Wien aus, daß der drastische Rückgang der Umsätze des von der bekl P geführten Unternehmens infolge der Kriegssituation in Jugoslawien die Einstellung der Zahlung eines einige Jahre früher ohne Widerrufsvorbehalt an die Kl zugesagten 15. Gehaltes nicht rechtfertigt.