Aus Anlaß einer Reihe von Feststellungsverfahren gem § 54 Abs 2 ASGG hat der OGH beim VfGH beantragt, „§ 54 Abs 2 bis 4 ASGG, die Wortfolgen ‚und Anträge nach Abs 2‘ und ‚oder einen solchen Antrag‘ in Abs 5 sowie den zweiten Satz des § 58 Abs 1 ASGG als verfassungswidrig aufzuheben“ (8 Ob 801/95 und vier weitere). Die für die Anfechtung maßgeblichen Bedenken gehen dahin,