AGBöKr: Punkt 3 Abs 1
ABGB §§ 888 ff, 914
Zwar vermag grundsätzlich die Ausweitung eines Kredites durch den Hauptschuldner nicht auch die Haftung des Mitschuldners zu erweitern, wenn aber der Mitschuldner selbst als Vertreter des Hauptschuldners eine Kreditausweitung herbeiführt, haftet er auch für die dadurch bewirkte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners.