Wie schon Keppert 1) festgehalten hat, hat der VwGH die von mir2) eher als Befürchtung bzw Kritik am Gesetzgeber geäußerte Ansicht, sog „organschaftliche Prokuristen“ könnten weiterhin zu gewerberechtlichen Geschäftsführern bestellt werden, abgelehnt, weil deren Bestellung sich auf einen Vertrag und nicht auf das Gesetz stütze. Nun abgesehen davon, daß nie behauptet wurde, der „organschaftliche Prokurist“ sei schlechthin gesetzlicher Vertreter3), vielmehr aber entsprechend dem Wortlaut des § 39 GewO die Ansicht vertreten wurde, er gehöre diesem Organ jedoch an, was aus gesellschaftsrechtlicher Sicht wohl kaum bestritten werden kann4), überzeugt die Argumentation des VwGH mE nicht ganz. Schließlich sieht das Gesetz (zB § 18 Abs 3 GmbHG) eben ausdrücklich vor, daß ein derartiger Prokurist bestellt werden kann und dann gemeinsam mit zumindest einem gesetzlichen Vertreter eben Mitwirkender im zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ wird und diesem insoweit auch angehört.