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Einige gelöste und ungelöste Probleme der GewO-Novelle 1992

WirtschaftsrechtFriedrich FilzmoserRdW 1995, 339 Heft 9 v. 1.9.1995

Wie schon Keppert 1)1)SWK-Heft 9/1995, Seite B, 9; VwGH 28. 6. 1994, Zl 93/04/0246 und 20. 12. 1994, Zl 94/04/0220. festgehalten hat, hat der VwGH die von mir2)2) RdW 1993, 66 f, so später auch Barfuß/Tahedl, ÖZW 1993, 39 (FN 58), Novacek, RdW 1993, 205, ua. eher als Befürchtung bzw Kritik am Gesetzgeber geäußerte Ansicht, sog „organschaftliche Prokuristen“ könnten weiterhin zu gewerberechtlichen Geschäftsführern bestellt werden, abgelehnt, weil deren Bestellung sich auf einen Vertrag und nicht auf das Gesetz stütze. Nun abgesehen davon, daß nie behauptet wurde, der „organschaftliche Prokurist“ sei schlechthin gesetzlicher Vertreter3)3)Dies dürften Keppert (s FN 1) und Rebhahn, Der gewerberechtliche Geschäftsführer (1994), 69 f, fälschlich unterstellen., vielmehr aber entsprechend dem Wortlaut des § 39 GewO die Ansicht vertreten wurde, er gehöre diesem Organ jedoch an, was aus gesellschaftsrechtlicher Sicht wohl kaum bestritten werden kann4)4)S zB Kostner/Umfahrer, GmbH4, RN 284 ff, insbes 286 (Die Vertretungsmacht des organschaftlichen Prokuristen richte sich ausschließlich nach den Vorschriften über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Es handle sich daher nicht um rechtsgeschäftliche, sondern um organschaftliche Vertretung, die ihrer Art nach mit der des Prokuristen iSd §§ 48 ff HGB nichts gemein habe, außer den Titel „Prokurist“ …)., überzeugt die Argumentation des VwGH mE nicht ganz. Schließlich sieht das Gesetz (zB § 18 Abs 3 GmbHG) eben ausdrücklich vor, daß ein derartiger Prokurist bestellt werden kann und dann gemeinsam mit zumindest einem gesetzlichen Vertreter eben Mitwirkender im zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ wird und diesem insoweit auch angehört.

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