UmgrStG: Art III
EStG: § 30
Im Falle einer Einbringung nach Art III UmgrStG ohne Ausgabe neuer Anteile (§ 19 Abs 2 Z 5 leg cit) gem § 20 Abs 1 leg cit gilt die Gegenleistung mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als bewirkt. Wird daher die übernehmende Gesellschaft nach dem Einbringungsstichtag bar gegründet und in der Folge ein Einbringungsvertrag auf einen vor der Gründung liegenden Stichtag abgeschlossen, liegt dem Grunde nach am Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages die Anschaffung der Gründungsanteile vor, während die einbringungsbedingte Zuschreibung des Sacheinlagewertes auf die Beteiligung kraft der Fiktion des UmgrStG auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen wird. Der Vorgang ist