KStG: § 11 Abs 1 Z 1
UmgrStG: Art III
Zur Behandlung der bei einer übernehmenden Körperschaft umgründungsbedingt anfallenden Grunderwerbsteuer hält das BMF an der schon seinerzeit zum StruktVG geäußerten Auffassung (vgl Anfragebeantwortung v 8. 4. 1991, ecolex 647) fest, daß dieser Aufwand als den (Um)Gründungskosten zurechenbar nach § 11 Abs 1 Z 1 KStG 1988 abzugsfähig ist. Das BMF sieht dies unverändert auch dann als gegeben, wenn dieser Aufwand bilanzrechtlich auf das Grundstück aktiviert wird, da einerseits die übernehmende Körperschaft in allen Umgründungsfällen mit Buchwertfortführungspflicht die zum Umgründungsstichtag für den Übertragenden maßgebenden Buchwerte fortzuführen hat, sodaß ursächlich mit der Umgründung verbundene Nebenkosten steuerlich nicht aktivierbar sind und andererseits der Übertragende mit der Gegenleistung an den steuerlichen Übertragungswert (idR Buchwert) gebunden ist und daher eine Aktivierung von Nebenkosten auf die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft ebenfalls ausgeschlossen ist.