a) können Betriebsausgaben sein (EStG § 4 Abs 4)
In abgabenrechtlicher Hinsicht kann zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Qualifikation von Zahlungen, die von einem Aufsichtsrat deshalb geleistet werden, um eine drohende Haftungsinanspruchnahme wegen Verletzung von mit seiner Aufsichtsratstätigkeit verbundenen Pflichten abzuwehren, ausgeführt werden, daß derartige Aufwendungen betrieblich veranlaßte Schadenersatzleistungen und als solche Betriebsausgaben bei der zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG 1988) führenden Tätigkeit darstellen können.