EStG: § 1, § 98
DBA-UdSSR
Erhält eine im April 1993 nach Österreich zugezogene Russin für eine vor dem Zuzug in Rußland gewerblich ausgeübte Vermittlungstätigkeit Provisionseinnahmen überwiesen, so unterliegen diese gem Artikel 5 DBA-UdSSR in Österreich keiner Besteuerung. Die genannte Abkommensbestimmung gestattet nämlich für Zeiträume vor der Ansässigkeitsbegründung in Österreich eine inländische Erfassung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit nur dann, wenn diese Tätigkeit in einer österreichischen Repräsentanz (Betriebstätte) ausgeübt worden ist.