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Keine Kapitalverkehrsteuern für doppelstöckige GmbH & Co KG?

SteuerrechtRoland RiefRdW 1995, 325 Heft 8 v. 1.8.1995

1. GmbH (AG) & Co K(E)G wurden durch § 4 Abs 2 Z 1 und Z 2 KVG idF BGBl 1994/629 ausdrücklich in den Katalog der Kapitalgesellschaften aufgenommen1)1)Vgl Rief/Staringer, Die geplante EU-Anpassung im Bereich der Gebühren und Kapitalverkehrsteuern, SWK 1994 A 479 (480).. Die Gesetzesmaterialien halten dazu fest, daß diese Vorschriften auch bewirken, daß die sogenannte „doppelstöckige“ GmbH & Co KG (Kommanditgesellschaft, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine GmbH & Co KG gehört) wie bisher der einfachen GmbH & Co KG gleichgestellt ist2)2)ErlRV 1713 BlgNR XVIII. GP 16.. Doppelstöckige GmbH & Co KG dürften zwar innerhalb Österreichs nicht häufig sein, wurden aber - jedenfalls bis zur Einführung des § 8b dKStG durch das StandortsicherungsG 1993 - für grenzüberschreitende Aktivitäten, insbesondere im Verhältnis zu Deutschland, eingesetzt3)3) Rief, Doppelstöckige Personengesellschaften und besonderer Steuerabzug nach § 99 EStG, FJ 1994, 57..

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