1. In den JBl 1994, 198 ff findet sich ein Beitrag mit dem Untertitel „Eine Replik auf Oberhammer, ‚Gläubigermehrheit in der Unterlassungsexekution“‘1). Der vorliegende Beitrag möchte nun keineswegs als eine Duplik auf diesen Diskussionsbeitrag, als beckmesserhaftes „Nochmals: ...“ mißverstanden werden, was schon deshalb fern liegt, weil meine Auffassung aaO als dogmatisch einwandfrei“2) und „sehr überzeugend“3) bezeichnet wird. Vielmehr hat Swoboda in dem genannten Artikel kostenrechtliche Konsequenzen meiner Auffassung erwogen, die ich so nie gezogen hätte (was natürlich zum Widerspruch anregt) und damit eine praktisch äußerst relevante Fragestellung angesprochen, die im folgenden behandelt werden soll.