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Kostenfolgen der Einstellung der Unterlassungsexekution wegen Gläubigermehrheit

WirtschaftsrechtPaul OberhammerRdW 1995, 289 Heft 8 v. 1.8.1995

1. In den JBl 1994, 198 ff findet sich ein Beitrag mit dem Untertitel „Eine Replik auf Oberhammer, ‚Gläubigermehrheit in der Unterlassungsexekution“‘1)1) Swoboda, Wer zahlt die Zeche? Eine Replik auf Oberhammer, „Gläubigermehrheit in der Unterlassungsexekution“, JBl 1994, 198.. Der vorliegende Beitrag möchte nun keineswegs als eine Duplik auf diesen Diskussionsbeitrag, als beckmesserhaftes „Nochmals: ...“ mißverstanden werden, was schon deshalb fern liegt, weil meine Auffassung aaO als dogmatisch einwandfrei“2)2) Swoboda, JBl 1994, 198. und „sehr überzeugend“3)3) Swoboda, JBl 1994, 199. bezeichnet wird. Vielmehr hat Swoboda in dem genannten Artikel kostenrechtliche Konsequenzen meiner Auffassung erwogen, die ich so nie gezogen hätte (was natürlich zum Widerspruch anregt) und damit eine praktisch äußerst relevante Fragestellung angesprochen, die im folgenden behandelt werden soll.

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