KStG § 8
Bringt eine Gemeinde ihr gemeindeeigenes Elektrizitätsversorgungsunternehmen in eine in ihrem alleinigen Eigentum stehende GmbH ein und behält sie sich dabei im Gesellschaftsvertrag vor, daß die (nur) von gemeindeeigenen Betrieben zu leistende Gebrauchsabgabe - trotz Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung - auch weiterhin von der GmbH bezahlt wird, so liegt in der Bezahlung der Gebrauchsabgabe eine verdeckte Ausschüttung.