UmgrStG: Art III
EStG: § 6 Z 14
Zum einbringungsbegünstigten Vermögen nach § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG gehören „Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen“. Das Unterhalten von Hoheitsbetrieben iSd § 2 Abs 5 KStG 1988 (zB eines Trinkwasserwerkes) begründet für die Körperschaft des öffentlichen Rechts weder Steuersubjekteigenschaft noch liegt hinsichtlich der Tätigkeit eine unter die ersten drei Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG 1988 fallende Einkunftsquelle vor. Ziel des UmgrStG ist es, die Fortführung des steuerpflichtigen unternehmerischen Engagements in anderer Unternehmensform möglichst ohne Steuerbelastungen zu ermöglichen. So gesehen liegt mit der Umgründung der Beginn eines steuerpflichtigen Betriebes und nicht seine Weiterführung vor.