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Fleischuntersuchungsorgane sind Funktionäre

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1995, 284 Heft 7 v. 1.7.1995

EStG: § 29 Z 4

UStG: § 2 Abs 5 Z 1

Personen sind als Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften iSd § 29 Z 4 EStG 1988 anzusehen, wenn diese als Organe einer Körperschaft tätig werden, namens einer Körperschaft handeln und innerhalb eines festgesetzten Gebietes mit Macht- und Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind.

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